Brief

Von Johann Friedrich Heinrich Schlosser (1. Juli 1809)

S.s Verzug bei der Erledigung von G.s Schreiben und dem Abschluß der Erbauseinandersetzung zwischen G. und Luise Nicolovius (vgl. RA 5, Nr. 1124) ergebe sich aus dem veränderten Kurs der Staatspapiere. G. erhalte anbei das ihm gehörige Exemplar des Recesses. - Ein auswärts wohnender Bürger müsse nun die Kaution nicht mehr mittels Bürgschaft, sondern als Realkaution leisten. Als Ihre Frau Gemahlin [...] in den Nachlaß Ihrer seligen Frau Mutter imittirt werden wollte, habe S. für G. und Luise Nicolovius diese Bürgschaft übernommen und bitte, ihn nun bei der gegenwärtigen Vermögensregelung von dieser Verbindlichkeit zu befreien. Der Modus für die Verfahrensweise werde durch nachfolgende Textvorschläge mitgeteilt. - Mitteilung der Legalisation mit einer Klassifikation des Bezugsverhältnisses zwischen Kautionssteuer und angegebenem Vermögen unter Hinweis auf einen zu leistenden Einsatz sowie auf den Eintrag in die Hypothekenbücher und auf die Rechtswirkung dieses Vorganges. Bemerkungen zu G.s Vermögenslage in Frankfurt. Zur bisher geschätzten Summe von 15 000 Gulden komme nun der Erbanteil von 22 000 Gulden, so daß G. nach Abzug der illiquiden u. keine Zinsen tragenden Posten von etwa 2000 Gulden ein den Frankfurter Abgaben unterworfenes Vermögen von etwa 35 000 Gulden anzugeben hätte. Die Kautionssteuer würde etwa 5500 bis 6000 Gulden betragen und könne durch den G. zugefallenen Zinckischen Insatz (Hypothek von 8727 Gulden) gedeckt werden. Wenn gewünscht werde, daß S. die Vermögensverwaltung übernehme, so erbitte er eine Generalvollmacht, die alle notwendigen Finanzgeschäfte in Einnahme und Ausgabe umfassen müsse. Von der sofortigen Disposition über das Bargeld möge G. absehen, da S. mit H. Schlosser, nunmehr verheirathete Hasenclever, nach Remscheid verreisen werde. Empfehlungen von ihm und den Seinen an G. und seine Frau. Inserte: Textvorschläge für eine von G. auszustellende Erklärung über sein schatzungs- und contributionspflichtiges Vermögen und eine gerichtlich legalisierte Vollmacht.

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