Kurfonds Bad Walterrsdorf
Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz vom 04.07.1962: Die Anerkennung als Kurort bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit. Der Fonds hat seinen Sitz im Kurort.
Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz vom 04.07.1962: Die Anerkennung als Kurort bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit. Der Fonds hat seinen Sitz im Kurort.