Brief
Von Christian Gottlob Voigt (vor 7. Januar 1795)
V. habe erst aus dem beigefügten Brief S. F. L. von Franckenbergs von der eisenachischen Polizeiverordnung über die Zensur des Buchverleihs erfahren. Bemerkungen über den Verlauf einer Geheimeraths Session, in der der Herzog eine Verfügung cum indignatione angeordnet habe. Auf herzoglichen Befehl habe V. bei C. A. Thon Erkundigungen privatim eingezogen. Aus dessen Antwort ersehe man, daß das Eisenacher Konsistorium mit einer ähnlichen Verfügung [...] vorausgegangen sei und bey der Regierung auf was Ähnliches angetragen habe. - Stellungsnahme zu den einzelnen Paragraphen der Polizeiverordnung. V. stimmt G.s Ausführungen zu, zweifelt jedoch am Erfolg einer Zensur überhaupt und verweist dabei auf die Wirkungen der Wiener Zensur. Da mit einer glossierten Veröffentlichung der Verordnung gerechnet werden müsse, empfehle er, eine Privat Notiz in die "Allgemeine Literaturzeitung" zu setzen, aus der hervorgehe, daß jene Verordnung ohne Vorwissen der höhren Behörden ergangen sei.
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