Brief
An Johann Georg Christoph Steche (16. August 1774)
Wohlgebohrner Herr
Hochgeehrtester H. Docktor.
Dero wertheste Zuschrifft vom 30 Juli habe bey meiner vorgestrigen Ankunft aus dem Bade nebst zwey Dukaten richtig gefunden, und zugleich zur verlangten Abschrifft Anstalt gemacht. Es folgen hierbey die vor Burgermeisterlicher Audienz gewechselten Rezesse nebst dem Bescheide von welchem ich an Schöffenrath provocirt habe. das ganze Protokoll abschreiben zu lassen habe für unnötig gefunden, weil übrigens nichts denn citation, Fristbitten und Erstreckungen dazwischen enthalten. Ew Wohlgeb. werden aus dem Verlauf der Sache ersehen dass freylich in favorem H. Gegners gesprochen ist, welches auch in zweiter Instanz zu befürchten stehet, wenn nicht gebeten wird dass acta ad concipiendam sententiam Extraneis zugesendet werde.
In zweyter Instanz steht es ietzo auf der Replick, cujus veniam cum termino quatuor hebdomadarum impetravi. Klage und Exzeption enthalten auch hier ut fieri solet nichts was nicht schon in Rezessen erster Instanz vorgebracht worden.
Mit viel Empfel an H. Horn, habe die Ehre zu verharren um baldige Resolution bittend.
Ew Wohlgeb.
Franckfurt d 16 August
1774.
ergebenster
JWGoethe Dr.
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