Brief

An Christian Gottlob Voigt d. J. (21. März 1807)

Bey Herzoglicher Theater Commission ist über eine nicht unbedeutende Sache ein Zweifel entstanden, weshalb wir uns die Freyheit nehmen Ew. Wohlge bornen rechtliches Gutachten darüber zu erbitten. Ob man gleich den Schauspie lern das Extemporiren nicht ganz verbieten kann, weil ein glücklicher Humor denselben etwas augenblicklich in den Mund legt, was dem Stücke sehr wohl thut; so hat man doch schon manchmal Ursache gehabt den Acteurs ge wisse Excesse hierin zu verwei sen, indem sie unvorsichtig bür gerliche Verhältnisse verletzt haben. Auch neulich im rothen Käppchen ist es wieder geschehen daß Dirzka und Unzelmann den Schauspie ler Reinhold sehr bemerkbar durchzogen; worüber der letzte den andern Tag Unzelmannen aufpaßte und sich mit ihm herum schlug. Reinhold hat auf der Hauptwache gesessen; es fragt sich wie die andern beyden zu bestrafen sind. Die eine Meynung ist, daß man sie gleichfalls einen Tag auf die Hauptwache setzen, die andre, daß man sie um einen Theil ihrer wöchentlichen Gage strafen soll Für die erstree strengere Ent scheidung möchte man sich erklären, wenn man bedenkt, welches gro ße AUnrecht einem jeden aus dem Publicum angethan werden könnte, wenn der Schauspieler eine solche Lizenz sich anmaßen dürfte. Denn es ist wohl kein schlimmeres Pasquil als dasjenige was zu gleich ausspricht und darstellt, und mit der ganzen Gewalt des Lächerlichen wirkt. Betrachtet man, was man sowohl dem Pu blicum als auch dem Theater schuldig ist, so sollte ein solches Vergehen eigentlich ganz unmöglich gemacht werden; denn man kann ihm zuletzt doch eigentlich dem Leichtsinn oder der Schwäche der Direction vorbe zuschreiben. Daher will ich nicht läugnen, daß ich jener ersten Meynung zu gethan bin. Doch will ich zugestehen, daß die mildere Gesinnung auch ihre Gründe für sich habe. Es läßt sich anführen, daß man Menschen, deren Metier ganz allein durch einen guten Humor und guten Willen zur Ausführung kommen kann, nicht zu streng ansehen dürfe; wie denn ihr ganzes Wesen eine gewisse Art von Losheit hat. Ferner daß eine Geldstrafe schon empfindlich genug sey; nicht weniger, daß eine gelindere Strafe auch in der Folge eher als eine härtere dictirt werden könne und so bey dem mindesten Anlaß das Unwesen reprimirt werden könne, und was man sonst noch für Rücksichten etwa gelten läßt. Was mich betrifft, so möchte ich in einer Sache, die schon so üble Folgen gehabt hat und die noch üblere haben kann, nicht gern nach eigenem Willen handlen, besonders da man meiner Ueber zeugung Gründe entgegensetzt. Dürfte ich Ew. Wohlgebornen um Beschleunigung eines gefälligen Gutachtens bitten, da eigentlich schon heute Abend ein Entschluß gefaßt seyn sollte. Mich bestens empfehlend. Weimar den 21 März 1807. Goethe

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