Normalzeugnis Zeugnis

In Goethes Anwesenheit verlesene Eidesformel zur Ableistung des Erbhuldigungs- und Lehnseides (JbGG 6, 218)

Er, Johann Wolfgang v. Goethe, soll geloben und schwören, daß dem durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Carl August, Herzoge ... meinem gnädigst regierenden Fürsten und Herrn und Sr. Hochfürstl. Durchlaucht männlichen Leibes-Lehns-Erben und Nachkommen ... Er unterthänig, getreu, gewärtig und gehorsam seyn, auch Ihrer Hochfürstl. Durchlauchtigkeiten, deren Erben und Successoren vor Schaden warnen, und bestes werben, insonderheit da er erführe, daß etwas Ihrer Hochf. Durchlauchtigkeiten an Leibe, Ehren, Würden und Stande zugegen, auch zu schimpflicher Verkleinerung und Nachtheil, oder Ihren Fürstenthümern und Herrschaften, Landen und Leuten, zu Abbruch fürgenommen werden wolle, solches Sr. des Herrn Herzogs C. A., Hochfürstl. Durchl. offenbaren und das durch Ihn und die Seinigen, treulich verhüten, auch wissentlich nichts vornehmen, daß Ihrer Hochfürstl. Durchlauchtigkeiten zu Schaden und Schmach kommen möchte, der Lehn so oft die zu Falle kommt, wie Recht gebührliche Folge leisten, auch sonst alles das thun solle und wolle, was einem getreuen Unterthanen, Vasallen und Lehnmann gegen seines Landes- und Lehn-Fürsten von Rechts- und Gewohnheitswegen zu thun und zu lassen eignet und gebührt. Eyd: Alles was mir jetzt so vorgesagt worden und ich sowohl verstanden habe, das will ich stet, fest und unverbrüchlich auch getreulich halten, so wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum, meinen Herrn, Amen.

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