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Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Gesetz vom 29.07.2009. Das WBVG gilt für Verträge, in denen sich ein Unternehmer gegenüber einem volljährigen Verbraucher zur Überlassung von Wohnraum sowie zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Hilfebedarfs dienen. In Anbetracht der beteiligten Vertragsparteien und der vorliegende Leistungsverknüpfung wird von einer strukturellen Unterlegenheit der betroffenen Verbraucher ausgegangen, die mithilfe des WBVG ausgeglichen werden soll. Im Hinblick auf vertragsrechtliche Vorschriften hat das WBVG das Bundes-Heimgesetz abgelöst.

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