Deutschland. Gemeinsamer Ausschuss

ein 1968 durch die Notstandsverfassung eingeführtes Verfassungsorgan gemäß Artikel 53 a GG, bestehend aus Mitgliedern vom Bundestag und Bundesrat; nimmt im Verteidigungsfall die Rechte von Bundestag und Bundesrat wahr (Notparlament), wenn dem rechzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist.

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Oberbegriff instantiell (1)

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