Hamburg. Erbgesessene Bürgerschaft
Gemeinschaft d. Einwohner Hamburgs, die Anteil an der höchsten Gewalt hatten; durch d. Verf. 1860 abgeschafft. Voraussetzung für die Zugehörigkeit war das Bürgerrecht, das nur "erbgesessene" Einwohner erwerben konnten, denen unbelasteter, frei vererbbarer Grundbesitz in der Stadt gehörte. Zusammen mit Rat und später den Bürgerlichen Kollegien repräsentierte die Bürgerschaft die Stadt.