Werk

Reglement, nach welchem in den Königlichen Staaten, jedoch mit Ausschluß des souverainen Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glatz, bey Ergänzung der Regimenter mit Einländern, in Friedenszeiten verfahren werden soll

Rechtsverordnung vom 12.2.1792

Bezüge im Wissensnetz

Oberbegriff instantiell (1)

GND-Werke
Cookie-Einstellungen