Werk
Verordnung, daß kein Dominium befugt seyn soll, von dem, der Königlichen Invaliden-Casse gerichtlich zugesprochenem Vermögen eines desertirten Soldaten oder Cantonisten den sonst üblichen Abzug, und von den ihr zugesprochenen, demselben zufallenden Erbschaften den sonst üblichen Abschoß zu nehmen
Rechtsverordnung vom 17.10.1805