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Verordnung, daß kein Dominium befugt seyn soll, von dem, der Königlichen Invaliden-Casse gerichtlich zugesprochenem Vermögen eines desertirten Soldaten oder Cantonisten den sonst üblichen Abzug, und von den ihr zugesprochenen, demselben zufallenden Erbschaften den sonst üblichen Abschoß zu nehmen

Rechtsverordnung vom 17.10.1805

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Oberbegriff instantiell (1)

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