Evangelischer Oberkirchenrat (Berlin)

Der Evangelische Oberkirchenrat (EOK) war ab 1850 die oberste Verwaltungsbehörde der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union (APU). Er war bis 1945 zuständig für die gesamte Leitung und Verwaltung der preußischen Landeskirche und übte Weisungskompetenz gegenüber den Konsistorien der einzelnen Kirchenprovinzen aus. 1852 übernahm der EOK die Betreuung der deutschen evangelischen Auslandsgemeinden. Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts fiel dieses Arbeitsgebiet dem Deutschen Evangelischen Kirchenaussschuss zu. Mit dem Ende der Monarchie in Preußen 1918 entfiel das landesherrliche Kirchenregiment. Nach der Verfassung der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union (ApU), die seit 1924 die Rechtsverhältnisse der preußischen Landeskirche regelte, wurde ein Kirchensenat gebildet. Der EOK blieb aber weiterhin oberste Verwaltungsbehörde und war an die Weisungen des Kirchensenats gebunden. 1945 löste sich die alte preußische Landeskirche auf. Die östlich von Oder und Neiße gelegenen Kirchenprovinzen fielen an Polen und die Sowjetunion. Die übrigen Kirchenprovinzen entwickelten sich zu selbständigen Landeskirchen, die in der Evangelischen Kirche der Union (EKU) zusammengeschlossen blieben.

Als oberste Verwaltungsbehörde der evangelischen Landeskirche in den vor 1866 zum Königreich Preußen gehörenden Provinzen und ihrer Nachfolgekirche, der Kirche der Altpreußischen Union selbständige Ansetzung (hinreichende Benennung mit Unterscheidung Berlin)

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