Ausgeführte Werke 183

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1750 Als der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Als Hochfürstlicher Obervormund und Landesadministrator für den auch Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen u. s. s. den 27. May 1750. Die Erb Landes Huldigung des Fürstenthums Weimar und dessen Zubehör in höchster Person allhier zu Weimar gnädigst eingenommen und Tages darauf einen allgemeinen großen Landtag gehalten / Wollten unter Bezeugung ihrer tieffsten Ehrfurcht den unterthänigsten Glückwunsch abstatten Die zum Hochfürstlichen Oberconsistorio in Weimar verordnete Präsident, Räthe und Assessores Computermedien [24. May 1826] Carl August ... Um das Bothenwesen bey den öffentlichen Behörden Unseres Großherzogthumes zu vereinfachen ... haben Wir ... ein eigenes Gestz entwerfen, auch solches dem getreuen Landtage verfassungsgemäß vorlegen lassen ...: So geschehen und gegeben Weimar am 24. May 1826 / Carl August. C.W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer Computermedien [1757] Demnach mißfällig zu vernehmen gewesen, welchergestalt zeithero hin und wieder über die gegenwärtigen allgemeinen Umstände öfters unziemende Raisonnements vorgefallen, wobey meistentheils gantz falsche Zeitungen, entweder neu Zusätzen vermehret und propaliret worden, welches denn zu vielen üblen Folgen Anlaß geben könnte ... Datum Weimar zur Wilhelmsburg, den 7 Septembr. 1757. / Fürstl. Sächs. Stadthalter und Regierung daselbst. ; Graf von Bünau ; J. G. Buddeus. Computermedien [1756] Fürstliches Sachsen-Weimarisches Mandat wieder das Bettelwesen, und wie die einheimischen Armen zu versorgen, die auswärtigen Bettler und Land-Streicher aber wegzuweisen und zu bestrafen. Ergangen Weimar den 16 Sept. 1756.: [So geschehen und gegeben. Weimar zur Wilhelmsburg den 16. Septemb. 1756.] / [Ernst August Constantin; H. z. S. Heinrich Graf von Buenau, J. F. Schnauß.] Computermedien 1816-1819 Großherzoglich-Sachsen-Weimar-Eisenachisches Hof- und Staatshandbuch Computermedien 1807-1813 Herzoglich S. Weimar- und Eisenachischer Hof- und Adreß-Calender auf das Jahr ... Computermedien 1757-1806 Hochfürstl. S. Weimar- und Eisenachischer Hof- und Adreß-Calender auf das Jahr ... Computermedien [1756] Seiner Hochfürstl. Durchlaucht zu Sachsen-Weimar, Eisenach und Jena Mandat zu Publicirung des mit Sr. des Herrn Herzogs zu Sachsen-Gotha und Altenburg wegen recipricirlicher Auslieferung derer beyderseitigen Deserteurs errichteten Cartels d. 18. Maji 1756.: [So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg den 29. Jul. 1756.] / [Ernst August Constantin ; H. z. S. Graf von Bünau ; C. F. Schnauß.] Computermedien [1757] Sr. des gnädigst regierenden Herrn Herzogs und Landes-Herrn ... hegen zwar zu Dero sämtlichen getreuen Unterthanen in Städten und Dörfern das zuversichtliche Vertrauen, es werde ein Jeder derselben bey ... Umständen sich ... ruhig verhalten, damit ... alle Gelegenheit zu Unordnung und Schaden abgewendet werde. ... So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg, den 12ten Septembris 1757. / Fürstl. Sächs. Stadthalter und Regierung daselbst. ; Graf von Bünau ; J. G. Buddeus. Computermedien 1815 Statuten des Grossherzoglich Sachsen-Weimarischen erneuerten Ritter-Ordens der Wachsamkeit oder vom weissen Falken Computermedien [1840] Statuten des Grossherzoglich Sachsen-Weimarischen erneuerten Ritter-Ordens der Wachsamkeit oder vom weissen Falken. Computermedien [1756] Von Gottes Gnaden Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Da Wir zu Unsern grossen Mißfallen vernehmen müssen, welcher gestalt sich bis anhero geäusert, daß bey Unsern Rechnungs-Beamten, und ihen Rechnungen, grosse Rückstände von Unsern Einkünften ... zurücke stehen, welche grösten theils durch ihre eigene Unachtsam- und Nachläßigkeit um deswillen gewürcket worden ... [Als haben Wir, nach reiflicher Erwegung ... allen Unsern Rechnungs-Beamten ... hierdurch anzubefehlen ... sothane Rechnungen ohne Anstand moniren und defectiren zu lassen ... So hat solches an Uns ... unterthänigst einzuberichten, und ... Unsere baldige Resolution zu gewarten ... An dem geschiehet Unser gnädigster und ernster Wille und Meynung , und Wir verbleiben in Gnaden gewoge. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 13. Octobr. 1756.] / [Ernst August Constantin ; H. z. S. Graf von Buenau. ; von Fritsch.] Computermedien [1748] Von Gottes Gnaden Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten hierdurch ... Unsers freundlich-geliebten unmündigen Vetters, Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unsere Gnade, und fügen ihnen hierdurch zu wissen: Demnach der Allmächtige Gott, nach seinem unerforschlichen Rath und Willen, den ... Herrn Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unsern nunmehro in Gott ruhenden Herrn Vetter, den 19ten dieses durch einen ... Hintritt aus dieser Welt abgefordert, und Wir demnach, als naher Anverwandter ... Dero hinterlassenen eintzigen Printzens Lb.den Vormundschafft über Uns zu nehmen, Uns bewogen gesehen; Als begehren Wir ..., daß an Uns, als Ober-Vormund ... Prälaten, Grafen, Herren ... und Unterthanen mit ihren Pflichten ... sich getreulich halten ... Gegeben Friedenstein den 22.ten Januar 1748. / Friederich, H. z. S. Computermedien 1795 Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen Unsern Praelaten, denen von der Ritterschaft, Beamten und Gerichtsherren, Bürgermeistern und Räthen in den Städten ... hiermit zu wißen, wasmaasen die durch den dermaligen Reichs-Krieg gegen Frankreich veranlaßte Ausgaben mancherley Art, insonderheit zur Reluition des bisher in Natur nicht gestellten Reichs-Contingents und deßen nunmehriger Aufstellung, einen ganz außerordentlichen Aufwand verursache, welchen zu bestreiten sich auch außerordentliche ausreichende Mittel nöthig machen. ...: So geschehen und geben zur Wilhelmsburg, den 6ten Februarii 1795 / Carl August, H. z. S. Computermedien [den 17. Julii 1776.] Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit zu wissen, was gestalten Wir Uns zwar versehen, es würde durch das Mandat, welches Unserer ... Frau Mutter Gnaden, während Dero Obervormundschaftl. Landes-Administration, wegen des Leseholzes und wider die in der um Unsere Residenz-Stadt Eisenach gelegenen und daran stossenden Fuerstl. Waldung überhand genommene Holzdieberey sub dato den 21sten Dec. 1773. emaniren lassen, der letztern hinlänglich gesteuret worden seyn. Nachdem Wir aber zu Unserm größten Mißfallen in Erfahrung gebracht, daß nach Publication dieses Fürstl. Mandats sich die Holzdieberey in ermeldter Waldung nicht vermindert habe, sondern vielmehr noch mehr überhand genommen; So haben Wir Uns dadurch ... bewogen gesehen, die in sothanem Mandat und dessen § II. auf die Holzdieberey gesetzte Strafe des Halseisens zu erhöhen. ...: So geschehen Eisenach, den 17. Julii 1776 / L.S. Carl August, H. z. S. Computermedien [1758] Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Entbieten Unsern Prälaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen der Städte, Richtern, Schultheissen, Gemeinden, und sämtlichen Unterthanen, auch jedermänniglichen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen demnechst zu wissen, was massen Wir, durch die zeitherige Kriegs-Läufte und durch die bey solcher Gelegenheit im angewichenen Jahre auch Unsern Fürstenthumen und Landen, zu Unserm innigsten Leidwesen, bekanntlich zugegangene Calamitäten, besonders aber durch den ausserordentlichen gantz unerschwinglichen Aufwand, welchen Unsere Landschafts-Cassen mit grösten Unstatten machen müssen, genöthiget worden ... [und die Landschafts-Casse insonderheit vor dem sonst unvermeidlichen Umsturz bewahret werden könne ...]: [so geschehen Weimar zur Wilhelmsburg den 23 Febr. 1758] / [Ernst August Constantin, H. z. S. ; Heinrich Graf von Bünau ; von Fritsch.] Computermedien [1757] Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen Unsern getreuen Ständen an Prälaten, Ritterschaft und Städten ... und sämtlichen Unterthanen Unserer Jenaischen Landes-Portion hiermit zu wissen, wasgestalten Uns zu vernehmen gekommen, durch emanirte Patente und Verordnungen ... alle, Hurerey halber, verdächtige Weibes-Personen auf keinerley Weise zu dulten, sondern aus dem Lande zu schaffen, ernstlich geordnet ... Als wiederhohlen Wir nicht nur obgedachte ... Mandata und Verordnungen, sondern setzen, ordnen und gebiethen ..., daß ... alle, der Hurerey halber, verdächtige Weibes-Personen ... aus dem Lande fortgetrieben ... werden ... Zu mehrer Urkund haben Wir diese Unsere geschärfte Verordnung in gegenwärtiges Patent bringen, und unter Unserer eigenhändigen Unterschrift ... ausfertigen lassen ... und in Druck zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 11ten May 1757. / Ernst August Constantin, H. z. S. ; Heinrich Graf von Bünau ; Schnauß. Computermedien [1757] Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westpahlen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern getreuen Dienern und Unterthanen Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen hierdurch zu wissen: Daß, nachdem die von Uns aus Landesväterlicher Vorsorge, zu Abwendung der immer und mehr ueber Hand nehmenden Frucht-Theuerung von Zeit zu Zeit ins Land erlassene heilsame Verordnungen, Ge- und Verbothe ... mithin dadurch die angehofte Würckung nicht erhalten, vielmehr der Frucht Mangel und Theuerung fast täglich groesser ... worden [...Wir setzen, ordnen und gebiethen ... nochmahls ernstlich ..., daß Niemand ... von denen vorräthig habenden Früchten ... das geringste ... zu verkaufen ... solle ... Urkundlich ist dieses Mandat von Uns eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstlichen Jnnsiegel bedruckt ... und ... publication ... befohlen worden. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 21. April 1757]. / [Ernst August Constantin, H. z. S. ; Heinrich Graf von Bünau. ; J. F. Schnauß.] Computermedien [1757] Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülch, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen in denen Städten, und insgemein allen Unseren getreuen Unterthanen Unsers Fürstenthums Weimar und darzu incorporirter Lande, Unsern respective gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir die ehedessen ins Land publicirte Verordnung, nach welcher die Stroh- und SchindelDächer, zu Vermeidung der daraus besorglichen und in Unglücks-Fällen vergrössernder Gefahr gänzlich abgestellet, und die Dächer mit Ziegeln gedecket werden sollen, den gemeinen Besten überaus zuträglich gefunden, und solcher daher, weil selbiger nicht allenthalben Folge geleistet worden zu wiederholen für nöthig angesehen. ...: geben Weimar zur Wilhelmsburg den 1sten Decembr. 1757 / Ernst August Constantin, H. z. S. ; Graf von Bünau. ; von Fritsch. Computermedien [1757] Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern Unterthanen Unserer Fürstenthümer Weimar und Eisenach ... Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen: wasmaßen bey Uns die Anzeige geschehen, daß ungeachtet wieder das schändliche Laster der Unzucht und Verführung junger Leute und Soldaten die nachdrucksamste Verfügungen erlassen, auch, daß die ledige Dirnen, welche denen Soldaten recht ärgerlicherWeise nachlaufen ... mit vierteliähriger Gefängniß-Strafe beleget werden sollen, verordnet worden ... Als ordnen, setzen, und befehlen Wir daher, daß dergleichen Dirnen ... mit der Strafe des Zucht-Hauses ... beleget ... werden sollen. Damit nun über diese Unsre Verordnung sträcklich gehalten ... werden möge ... haben Wir solche in gegenwärtiges Patent bringen lassen, dieses eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstlichen Jnnsiegel zu bedrucken ... befohlen. ...Gegeben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29 Junii 1757. / Ernst August Constantin, H. z. S. ; Graf von Bünau. ; von Fritsch. Computermedien [1756] Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .... Fügen hierdurch kund und zu wissen: Nachdem Wir bishero mit äusserstem Mißfallen wahrnehmen müssen, daß, ohnerachtet Wir durch die gleich bey Unserm zu Ende des verwichenen Jahres erfolgten Regierungs-Antritt in Unsere Lande erlassene Patentes die Vorsehung dahin getroffen, daß sowohl an Uns selbst, als an Unsern Statthalter und geheimes Consilium, keine Memoralia oder andere Vorstellungen ... mit Uebergehung derjenigen Instantien ... aufgesezt worden ... Alß wiederholen Wir nicht nur, kraft dieses ... erlassenes Patent anhero, daß nehmlich 1) an Uns ... kein Vorstellungs- oder Beschwerungs-Schreiben eingereichet werden solle ... so mit Uebergehung der untern Instanzien ... zuerst an Uns gebracht wurde ... Also haben Wir diese Unsere ... Willens Meinung in ein Mandat bringen lassen ... zu drucken, und ... zu publiciren befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9 Julii 1756. / Ernst August Constantin, H. z. S. ; Heinrich Graf von Bünau ; von Fritsch. Computermedien [1757] Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen .... Fügen Unsern Prälaten, Grafen und Herren ... allen Unseren sämtlichen Unterthanen des Fürstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf ... Anordnung ... zu vernehmen gegeben, was maßen zum Dienst der Reichs-Armee und deren weiteren Operationen ohnumgänglich erforderlich sey, daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Früchte jezo allschon ausdreschen, und ... auser Land unter Lebens-Strafe nichts verkaufen ... sondern zum Behuf der Lieferungen und ... Magazine aufbehalten, nicht minder bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen. ... Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß ... sämtliche Unterthanen ... ihre Früchte ... ausdreschen lassen ... auch weder von Früchten, Heu, Stroh ... an Auswärtige verkaufen, ausführen und verbringen ... Also haben Wir diese Anordnung ... in gegenwärtiges offene Patent bringen lassen, solches eigenhändig vollzogen .. und publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 9 Augusti, 1757. / Ernst August Constantin, H. z. S. ; C. E. von Rehdiger. ; J. F. Schnauß. Computermedien [1757] Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fürstenthümer Weimar und Eisenach Unsern respective gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen und so oft wiederholten fürstlichen Anordnungen, dennoch viele Landeskinder auserhalb Landes und in fremde Kriegsdienste zu gehen, sich angemasset ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tüchtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafür mit der Confiscation ihres ... Vermögens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhändigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehörigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. / Ernst August Constantin, H. z. S. ; Heinrich Graf von Bünau. ; von Fritsch. Computermedien [1756] Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgesammt allen Unsern Unterthanen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, es ist ihnen auch bereits bekannt, was wieder die Holz-Diebereyen von Zeit zu Zeit für Verordnungen und Patente ins Land erlassen worden. Wann aber die ... boßhafte Holtz-Diebereyen in denen Herrschaftlichen Waldungen sowohl, als in denen Privat-Höltzern ... überhand nehmen wollen ... Als wiederhohlen Wir nicht nur die unterm 24ten Mart. 1752. und sonst ergangene Verordnungen, und erneuern Kraft dieses das unterm 9den Jun. ... gemachte Mandat ... Damit nun auf diese Unsere wiederhohlte Verordnung ... pflichtmaessig gehalten werden ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen ... mit Unserm Fürstlichen Jnsiegel bekräftigen, und zu oeffentlichen Druck befoerdern lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 27ten Septembr. 1756. / Ernst August Constantin, H. z. S. ; Heinrich Graf von Bünau. ; von Fritsch. Computermedien
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