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Sachsen-Weimar-Eisenach
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Ausgeführte Werke
192
Relation „ausgeführt von“ · Quelle: Museen der KSW
192 Einträge · Seite 1 von 8
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Titel
[11. Decembr. 1714]
Von Gottes Gnaden Wir, Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern ... Fugen Unsern getreuen Ständen von Prälaten, Grafen, Ritterschafft und Adel ... und allen Unsern Unterthanen Unsers Eisenachischen Fürstenthums ... hiermit in Gnaden zu wissen, welchergestalt Uns ... die Nachricht zukommen, daß von denen in Müntzwesen correspondirenden Creysen ... den 22. Febr. 1709 errichteten Receß wenig nachgekommen, und solchen zu entgegen von den gar schlechtern geringen Müntz-Sorten in den Fraenckischen Creyß eingeschoben, die guten und harten Sorten aber hinaus praciticiret worden, so daß ... grosser Schade noch immer größer werden ... Uhrkundl. haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und mit Unsern Fürstl. Cantzley-Seeret zu bedrucken lassen. So geschehen Eisenach den 11. Decembr. 1714. / Johann Wilhelm, H. z. S.
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[29. Augusti 1714]
Von Gottes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern ... Fügen Unsern getreuen Ständen von Prälaten, Grafen, Ritterschafft und Städten ... und sämtlichen Unterthanen ... hiermit zu wissen, auch ist denenselben guter massen erinnerlich, was unterm Dato den 12. Octobr. 1706. und nachher den 26. Martii 1707 ... vorigen 1713ten Jahres, wegen Verruffung der in Unsern Landen sich ... einschleichenden Franckfurter und Fränckischen auch andern gantzen und halben Patzen vor Verordnung ergangen. Nachdem aber Mißfällig wahrgenommen worden, daß dergleichen und andere nicht nach dem Leipziger Fuß, sondern im geringern Werth ausgemüntzte Sorten ... häuffig im Schwange gehen ... Als haben Wir obangezogene Franckfurter und Fränckische ... gäntzlich zu verruffen. ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... So geschehen Eisenach den 29. Augusti 1714. / Johann Wilhelm, H. z. S.
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1717
Von Gottes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... FÜgen Unsern getreuen Ständen des Eisenachischen Fürstenthums, von Grafen, Ritterschafft und Städten ... und jedermänniglich hiermit zu wissen, welchergestalt Wir ... mit Landschafftlicher Verwilligung Zehen gantze Extra. Ordinar-Steuern, nebst denen gewöhnlichen zwey Ordinar-Steuern, als: Zwey Steuern vor die Miliz zu Roß und Fuß ... Uhrkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent ... zum Druck bringen lassen, solches eigenhändig unterschrieben, und Unser Fürstl. Cantzley-Secret vorzudrucken befohlen.: So geschehen Eisenach den 11. Februarii 1717. / Johann Wilhelm, H. z. S.
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1717
Von Gottes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... FÜgen Unsern getreuen Ständen, von Prälaten, Grafen, Ritterschafft und Städten ... und sämmtlichen Unterthanen ... hiermit zu wissen, demnach seithero wahrzunehmen gewesen, daß die kleine Müntz-Sorten, der Münsterischen ... im Handel und Wandel häuffiger ... eingeführet worden, und aber solche Müntz-Sorten ... anzunehmen bedencklich; Als begehren Wir hiermit ... erwehnte kleine Müntz-Sorten ... nicht weiter anzunehmen . ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Cantzley-Secret bedruckt publiciren lassen.: So geschehen Eisenach den 11. Novembr. 1717. Johann Wilhelm Sachsen
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[den 22. Februarii 1723.]
Von Gottes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... FÜgen Unsern getreuen Landes-Staenden von Grafen, Ritterschafft und Staedten ... desgleichen allen Unterthanen hiesigen Fuerstenthums Eisenach hiermit zu wissen ... daß bey Unserer hiesigen Ober-Steuer-Einnahme an ordinar- und Tranck-Steuren meistens kleine Sorten eingelauffen ... zumahlen da in denen Fuerstenthuemern und Landen alle Steuren in harten Sorten gelieffert werden muessen ; Als gebieten ... Wir ... dieses die ordinar- und Tranck-Steuren ... halb in harten und halb in kleinen Muentz-Sorten einzunehmen ... Zu Uhrkund haben Wir diese unsere Verordnung zum Druck bringen ... lassen.: So geschehen Eisenach den 22. Februarii 1723. / Johann Wilhelm, H. z. S.
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[den 23. Januarii 1733.]
Von GOttes Gnaden, Wir Wilhelm Henrich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen Unsern getreuen Ständen, von Grafen, Ritterschafft und Städten des Fuerstenthums Eisenach ... und jedermänniglich zu wissen: Was massen Wir, vermöge des, bey ietzigem Convent, des engern Ausschusses, mit Landschafftlicher Bewilligung, Zehen Extraordinar-Steuern, nebst denen gewöhnlichen zwey Ordinar-Steuren, als: Eine Steuer den 1. Februarii ... daß solche ... zu ermeldter Landschaffts-Casse ... geliefert werden sollen. ... Uhrkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent ... eigenhändig unterschrieben, und ... zu drucken befohlen.: So geschehen Eisenach den 23. Januarii 1733. / Wilhelm Henrich Herzog
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[den 26. Martii 1737.]
Von GOttes Gnaden Wir Wilhelm Henrich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... FÜgen Unsern getreuen Ständen, von Grafen, Ritterschafft und Städten des Fürstenthums Eisenach ... und jedermänniglich zu wissen: Was massen Wir ... nebst denen gewöhnlichen Zwey Ordinar-Steuren, als: Eine Steuer den 1. Januarii ...von Neu-Jahr dieses 1737sten Jahres, bis Neu-Jahr 1738 ... vor nöthig befunden ... Urkundlich haben Wir dieses Steur-Patent ... zum Druck bringen lassen ... So geschehen Eisenach den 26. Martii 1737. / Wilhelm Henrich, H. z. S.
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[19. Augusti 1741]
Demnach Der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Ernst August, Herzog zu Sachsen-Weimar, Eisenach und Jena, Jülich Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... gnädigst befohlen, folgendes ... Rescript, drey Sonntage nach einander von den Canzeln ablesen zu lassen: Von Gottes Gnaden Ernst August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ..., Beste, resp. Manhaffter, Räthe, liebe Getreue! Wir müssen mit größtem Mißfallen und Verwunderung erfahren, daß bis dato noch das ... Laster und Crimen Simoniæ, da man geistliche ... Dienste ... um Geld verkauffet, Idioten und nichtswürdige Leute dem Publico zur Last und größten Schaden ... befördert, in Eisenach im Schwange gehet. Wann Wir aber dieses mit Nachdruck zu hemmen gemeynet sind und dahero ernstlich verbieten, daß ... niemand... sich unterfangen soll ein Subjectum zu recommendiren... und Geld dafür zu nehmen ... Andem geschicht Unsere Meynung, und Wir bleiben euch mit Gnaden beygethan. Geben Illmenau den 17. Augusti 1741. Ernst August, H. z. S. Als wird solches hierdurch unterthaenigst bewerckstelliget und hat sich maenniglich hiernach ... zu achten. Signatum Eisenach den 19. Augusti 1741. Fürstl. Sächß. anhero verordnet. Commission
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[1741]
Eurer Christlichen Liebe ist aus höchst betrübtem Gemüthe zu vermeiden, wie dem Allgewaltigen und Allweisen Gott, nach seinem unerforschlichen ... Willen gefallen Den ... Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm Henrich, Herzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... durch einen sanfften und seligen Tod aus dieser vergänglichen ... Zeitlichkeit zu sich in sein ewiges Freuden-Reich abzufordern, und damit das Fürstliche Hauß Sachsen-Eisenach absterben ... zu lassen. Nachdeme nun darauf zugleich Der ... Herr Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unser gnädigst Regierender Herzog ... als ... nächster Agnat die völlige alleinige Landes-Regierung des gantzen Eisenachischen Fürstenthums und Landes ... würcklich angetreten ... durch obberührten ... Trauerfall aber nicht weniger als die hinterlassene ... Frau Witwe ... in tiefes Leidwesen... gesetzet worden; Als haben ... Unsere jetzo regierende Herzogliche Durchlauchtigkeit ... befohlen, nicht allein ... täglich Mittags von 11 bis 12 Uhr jedes Orths mit allen Glocken das gewöhnliche Trauer-Geläute geschehen, sondern auch alle ... Lustbarkeiten ... eingestellet werden sollen ... dieser, Gott gebe! gesegneten Fürstlichen Regierung ein geruhiges ... Leben ... Welches der Grundgütige Gott ... erfüllen und segnen wolle, um unseres Herrn und Heilands Jesu Christi willen, Amen!
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[1741]
Eurer Christlichen Liebe ist aus innigst erfreueten Hertzen zu vermelden, daß dieses der Tag sey, den uns der Herr gemacht habe, an welchem wir uns zu freuen ... hohe Ursache haben. Es ist der Tag, an welchem der starcke Zebaoth ... Unsern Theuren Hertzog ... aus den Thoren des Todes erhoben, und ... in neuer Lebens-Krafft... aufgerichtet und dargestellet hat.... Bringet dem Herrn Ehre seines Nahmens, der seinem Gesalbten geholffen , und an Ihm bewiesen hat seine wunderliche Güte... Unsere Holdselige Hoheit und... Landes-Mutter, müsse Sich ferner nebst Unserm Hertzog rühmen über deiner Hülffe ... Eure Liebe wolle hierauf beysammen verharren, und mit zusammen vereinigter Andacht anstimmen, den Ambrosianischen Lob-Gesang: Herr Gott, Dich loben wir.
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[21. Aug. 1741]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Demnach Wir bey uns reiflich erwogen, daß, ohngeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fürstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen gemeinen Rechten, und sonsten, gesetzte Straffen ... stracks vollstrecken lassen, in Hoffnung, es werde dadurch solchem Ubel zu allgemeiner Sicherheit Unserer Unterthanen gesteuert ... Dennoch das Laster des Diebstahls sowohl in der Nachbarschafft, als in Unsern Fürstenthuemern ... nach wie vor, im Schwange, so daß Wir daher vor noethig befinden, die Bestraffung desselben zu erneuern... zu schärffen; Als setzen, ordnen und wollen Wir 1. Das derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch. oder ausländisch, von Civil-oder Militair-Stande, so in Unsern Fürstenthümern ... bey Tag oder Nacht ... einen Diebstahl von zwey Thalern, oder drüber ... begehet ... zur Hafft gebracht wird, wenn gleich der Diebstahl wieder ersetzet wird, ohne Ansehung der Persohn, nach geendigter Untersuchung ... mit dem Strang vom Leben zum Tod gestrafft werden soll ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit ... abgefaßten Verordnung zu entschuldigen Ursach haben möge; So haben Wir solche nicht allein durch öffentlichen Druck ... bringen lassen; sondern Wir... befehlen... dieselbe öffentlich angeschlagen ... werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 21. Aug. 1741. / Ernst August, H. z. S.
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[8. Novembr. 1741]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen derer Fürstenthümer Eisenach und Jena, an Prælaten ... und sonst jedermänniglich, Unsern resp. gnädigen Gruß, und thun hiermit kund, wasmassen, unter andern bey Antretung Unsrer Regierung in vorgedachten beyden Fürstenthümern wahrgenommenen Unordnungen, Wir auch in Erfahrung gebracht, auf was für eine excessive Arth die hier und da ausgeübte Wilddiebereyen sich in grosser Menge seit verschiedenen Jahren herfürgethan, dergestalt das nicht allein dergleichen Räuber in ordentliche Banden zusammen getreten ... sondern auch sogar denen sie aufsuchenden oder sonst ihnen aufstossenden Jagdbedienten mit gewaltthaetiger Wiedersetzbarkeit zu begegnen, sich unterfangen mögen. Nachdem wir nun diesem rauberischen Unwesen ... nachdrücklichsten Einhalt zu thun, gemeinet sind ... daß dadurch nurgedachte Unsere Weimarische Lande von denen Raubschützen und Wilddieben mercklich gesaubert worden; Alß haben Wir der Nothdurfft befunden ... auch in Unsern Sachsen-Eisenach- und Jenaischen Landen gleichergestalt einzuführen. Wir setzen, ordnen und wollen demnach, daß 1) Von nun an alle Wildprets-Diebe ohne ansehen der Person ... auf Betreten über dergleichen Verbrechen, aufgehencket werden ... Zumehrerer Kundwerdung dieser Unserer Landes Fürstlichen Verordnung und damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge, haben Wir solche in Druck bringen lassen, und Unsrer Fürstlichen Regierung zu Eisenach gnädigst anbefohlen, solche durch öffentlichen Anschlag in dem gantzen Lande zu publiciren, auch davon denen Benachbarten Nachricht zu ertheilen. Geben Weimar den 8. Novembr. 1741. / Ernst August, H. z. S.
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[25. Septembr. 1741]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbiethen Unsern getreuen Ständen Unsers Herzogthums Eisenach und Jena ... wie auch Unsern sämtlichen Justiz-Bedienten ... überhaupt allen Unsern Unterthanen Unsern gnädigen Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, was massen Wir durch das überhand nehmende Laster der Hurerey bewogen worden, um demselben Einhalt zu thun ... eine besondere Verfügung ergehen zu lassen, und ist solchemnach Unser gnädigster Befehl 1) Daß eine jede ledige Weibs-Person, welche ein uneheliches Kind gebieret, der getriebenen Hurerey halber, sechs Rthlr. dem Fisco und zwey Rthlr. in das Waisenhaus Straffe geben, anbey Kirchenbusse thun, und den wahren Vater des Kindes anzeigen soll .... Zu dessen Uhrkund und damit dieser ... Befehl zu jedermanns Wissenschafft kommen möge, haben Wir denselben in öffentlichen Druck bringen und gewöhnlicher Orten affigiren lassen. Gegeben in Unserer Residenz-Weimar den 25. Septembr. 1741. / Ernst August, H. z. S.
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[21. Augusti 1741]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prælaten, Grafen und Herren ... als jedem Unserer Unterthanen insonderheit hiermit zu wissen: was-massen Wir wollen, daß das vermaledeyete und Himmel-schreyende Laster und Crimen Simoniæ, da man sowohl geistliche als weltliche und andere Dienste aus gottlosen und gewinnsüchtigen Absichten um Geld verkauft, und Idioten und nichts nutzige Leute, dem Publico zur Last und größten Schaden, wieder Ehre ... befördert ... und verbieten dahero ernstlich, daß in führohin sowohl bey Unserm Leben, als nach Unserm Tode, niemand, in geistlichen, Militair- und Civil-Stande, es sey wer es wolle, sich unterfangen solle, ein Subjectum zu recommandiren, vielweniger gar Unser Wissen zu befördern, und Geld dafür zu nehmen, wiedrigen Falls ... mit höchst-empfindlicher Gefängniß-Strafe verbüssen, wenn er es aber zum andern mahle thut, den Kopf verliehren ... soll. Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben und zu jedermans Nachachtung ... nicht nur durch den Druck bekant gemacht worden, sondern auch von allen Cantzeln ... nach einander abzulesen. Datum in Unserer Residenz Weimar den 21. Augusti 1741. / Ernst August, H. z. S.
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[1741]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit männiglich zu wissen, daß Wir das durch erfolgten hochseeligen Hintritt des ... Fürsten, Herrn Wilhelm Heinrich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg ... Unsers im Leben freundlich geliebten Herrn, Uns, als Dero nächsten Vetter und Mit-Belehnten, angefallene Fürstenthum Eisenach, und aller seiner Zubehör, Rechten und Gerechtigkeiten, hohen und niedern, in würcklichen Besitz genommen,und ... Uns der Regierung desselben unterzogen. Befehlen demnach ... insgemein allen Unsern Unterthanen Unsers Fürstenthums Eisenach ... Uns und Unserem Fürstlichen Hauß ... gehorsam und unterthänig zu seyn ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Siegel drucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Residentz Weimar, den 1741. / Ernst August, H. z. S.
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[11. May 1742]
Demnach der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Ernst August, Herzog zu Sachsen-Weimar, Eisenach und Jena [e]tc Unsers Gnädigst-Regierenden Landes-Fürstens und Herrns ... ernstlich und scharf anbefohlen, daß bey Vermeidung harter Strafe, keine Supplicata, Memorialia und andere Exhibenda auf Stempel-Pappier geschrieben ... mehr angenommen, sondern selbige auf dergleichen Pappier, als der Factor Glüsing in der Fürstl. Sachsen-Weimarischen Hof-Buchdruckerey ... geschrieben überreichet ... Als wird solches allen Fürstlichen Beamten, Gerichten, und Stast-Räthen beeder Herzogthümer Sachsen-Weimar und Eisenach hierdurch intimiret ... Signatum Weimar und Eisenach, den 11. May 1742. / Fürstl Sachsen-Weimar- und Eisenachische Landes-Regierungen
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[3ten Februarii 1742]
Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst Augusts, Hertzog zu Sachen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Wir Sr. Hochfürstlichen Durchlauchtigkeit zu Dero Landes Regierung des Fürstenthums Eisenach verordnete Præsident, Cantzlar, Vice-Cantzlar und Räthe, uhrkunden hiermit: Wasmassen bis anhero wahrgenommen worden, daß viele ... Unterthanen des Fürstenthums Eisenach ... kein Bedencken gefunden, Sr. Hoch-Fürstl. Durchl. in ihren theils sehr geringen Justiz- und andern Angelegenheiten, welche meistens in hohen und niedern Gerichten bereits anhängig sind, ohne Scheue unterthanigst anzugehen und Hülffe zu suchen, in dem irrigen Wahn ... gnädigst willfährige resolution zu erlangen ... Als wird auf gnädigsten Befehl ... durch diese gedruckte Verordnung allen ... Unterthanen des Fürstenthums Eisenach ... anbefohlen, alle in Justiz- und Policey-Sachen ... schriftliche Vorstellungen ... bey Dero zu dem Fürstenthum Eisenach verordneten Regierung ... zu übergeben ... Uhrkundlich ist diese Verordnung zum Druck bracht und ... zu jedermanns Wissenschaft ... öffentlich affigiret worden. So geschehen Eisenach den 3ten Februarii 1742. / Fürstl. Sächs. zur Regierung verordnete Præsident, Cantzlar, Vice-Cantzlar und Räthe daselbst
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[17. Mart.1742]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten, Grafen ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fügen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in gehörige Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen müssen, daß Unserer gnädigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glückselige Einrichtung aller Stände abzielet; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr öffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten können; Als ist dabey unser ... Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fürstl. Insiegel bekräfftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. / Ernst August, H. z. S.
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[12. December 1742]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hierdurch jedermänniglich zu wissen, es ist auch zum Theil denen ... Unterthanen bekannt worden, welchergestalt durch Gottes Verhängniß bey der am 9ten Septemb. dieses zu Ende lauffenden Jahres ... in dem Dorffe Wormstedt ... entstandenen Feuers-Brunst, innerhalb wenig Stunden 34. Wohnhäuser, 31... Scheuren ... in den Brand uhrplötzlich gerathen, und ... eingeäschert worden ... als sind Wir auf dieser ... Bitten in Gnaden bewogen worden ... eine allgemeine Land-Collecte einsammlen zu lassen ... von Haus zu Haus durch treue Hände eine milde Gabe eingesammlet ... an Unser Ober-Consistorium eingesendet, und ... denen Brandbeschädigten ausgeantwortet werden sollen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Ober-Consist. Secret bedrucken lassen. Geben Weimar, den 12. December 1742. / Ernst August, H. z. S.
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[10. Martii1742]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen und ieden Unsern Prælaten ... allen Unsern Unterthanen, zu wissen ... wasmassen Wir Zeit währender Unserer Regierung ... mit unermüdeter Sorgfalt dahin getrachtet ... damit durch accurate ... Administration der Iustiz Uns die Last der Regierung erleichtert ... niemand ... sich zu beschweren, Ursach haben möge ... Wir ordnen ... demnach hiermit gnädigst ... als sämtliche ... Beamte, Gerichtshaltere und Räthe in Städten führohin ordentliche in folio eingebundene Bücher oder Registranden führen ...daß sie allezeit mit denen Canzley-Registranden und Haupt-Tage-Büchern genau correspondiren ... allezeit .... recapituliren und in summa bemercken ... als haben Wir solche in ein gedrucktes Paten bringen, und mittels Unserer Unterschrifft, und Bedruckung Unsers Canzley-Siegels ... zu iedermans Nachricht publiciren lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 10. Martii 1742. / Ernst August, H. z. S.
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[31. Mart. 1742]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Beamten...und allen Unsern sämtlichen Unterthanen zu wissen ... , daß in Unsern Fürstl. Landen weder Landstreicher, Vagabunden, abgedanckte Soldaten und ander liederliches Gesindel gedultet, noch selbigen wie auch andern Bettel-Leuten, Handwercks-Purschen und Jungen ... herumlaufen ... unter dem Prætext des Bettelns allerhand Dieberey zu verüben ..., fortgewiesen ... bestrafet werden solle ... Diesem allen nun um so mehr vorzubeugen ... sollen iedes Orts Gerichts-Schöppen die liederliche Spitäle, Hirthen-Häuser und Wirths-Häuser ie zu weilen ... visitiren, und die Tag- und Nacht-Wachen, so zeithero fast gäntzlich in Confusion gerathen, wiederum ordentlich bestellen lassen. Damit sich nun niemand mit der Unwissenheit dieses Patents entschuldigen möge, so haben Wir solches ... in öffentlichen Abdruck bringen lassen, und ... eigenhändig unterschrieben, sondern wollen auch, daß solches von öffentlicher Cantzel abgelesen und sodann gewöhnlichen Orts affigiret werde. Signatum in Unserer Residenz Weimar, den 31. Mart. 1742. / Ernst August, H. z. S.
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[13. Febr. 1742]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen jedermänniglich zu wissen, was massen bey Uns der unterthänigste Bericht eingelanget, wie das in dem Hennebergischen gelegene Dorff, Neidhardtshausen, ohnlängst bey einer ... Feuers-Brunst, fast gäntzlich in die Asche geleget, und also die Einwohner daselbst in grosse Armuth und Dürftigkeit gesetzet ... daß sie ohne milde Beysteuer zu Auferbauung ... nicht würden gelangen können; Dannenhero sie die Zuflucht zu Uns genommen ... ihnen durch Ausschreibung einer Land-Collecte, zu statten zu kommen ... Als begehren Wir hiermit ... es wolle jeder ... nach Vermögen mit einer milden Beysteuer, willigst an Hand gehen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstl. Ober-Consist. Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 13. Febr. 1742. / Ernst August, H. z. S.
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[23. Jan. 1742]
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen Unsern sämtlichen mittel- und unmittelbaren Unterthanen der Hennebergischen Landes-Portion, so der Steuer incorporiret, hierdurch zu wissen, daß die unumgängliche Nothdurfft erfordert, zu Tilgung derer bißher bey Unsers Amts und der Stadt Ilmenau Steuer-Cassen hinterstelligen Creyß und anderer Præstandorum, vornehmlich aber zu Bestreitung derer ... Römer-Monaten, und zu verpflegenden Contingenter an Infanterie und Cavallerie, so wohl mehrer der Steuer-Cassæ vorhin obliegenden onerum auf das ietzige 1742. Jahr dreyßig einfache oder funfzehen doppelte Steuern und zwar auf folgende Termine, als: Eine doppelte Steuer den 25. Januarii ... Uhrkundlich ist dieses Steuer-Ausschreiben von Uns vollzogen und mit Unserer Fürstl. Renth-Cammer Insiegel bedrucket worden. So gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar zur Wilhelms-Burg den 23. Jan. 1742. / Ernst August, H. z. S.
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[1743]
Anweisung auf was Art die Kirchen-Inventaria in denen beyden Fürstenthümern Weimar und Eisenach nach dem ergangenen hochfürstlichen Befehl de dato Schloß-Allstedt, den 6. August 1742, einzurichten
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