Kommission Zweiter Börsenmarkt Ansetzung nach RAK § 458! Es handelt sich nicht um eine Abteilung des Ministeriums im Sinne von § 449,4! Bezüge im Wissensnetz Als Vorherige Körperschaft beteiligt (1) GND-Körperschaften Arbeitsgruppe Zweiter Börsenmarkt Administrative Überordnung der Körperschaft (1) GND-Körperschaften Baden-Württemberg. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Nachfolgende Körperschaft (1) GND-Körperschaften Arbeitsgruppe Zweiter Börsenmarkt