Werk

Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse

Gesetz vom 08.02.2024, Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

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