Werk
Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse
Gesetz vom 08.02.2024, Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz