Werk
Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gesetz vom 06.07.1990; Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts; in Kraft getreten im Wesentlichen am 01.01.1991; außer Kraft getreten am 15.03.2000 gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 (BGBl. I 2017, S. 1121, 1150)