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Datennutzungsgesetz

Gesetz vom 16.07.2021; Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors; dient der Umsetzung der Open-Data-Richtlinie; in Kraft getreten am 23.07.2021. Das DNG ist Teil des öffentlichen Rechts, weist aber auch Bezüge zum Immaterialgüterrecht auf und verfolgt eine primär wirtschaftspolitische Zielsetzung. Es regelt die Nutzung von Daten, die bei öffentlichen Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge vorhanden sind sowie die Nutzung von öffentlich finanzierten Forschungsdaten. Das DNG beinhaltet keinen Datenzugangsanspruch, sondern gibt für zugängliche Daten vor, ob und zu welchen Bedingungen deren Verwendung jenseits der öffentlichen Aufgabenerfüllung zulässig ist.

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