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Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021
Gesetz vom 10.09.2021; Artikel 7 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021); tritt gemäß Artikel 17 Abs. 3 AufbhG 2021 mit Wirkung vom 10.07.2021 in Kraft und am 01.05.2022 außer Kraft