Die Strafbarkeit der Geheimnishehlerei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG - dargestellt am Fall der Verwertung von Geschäftsgeheimnissen durch ehemalige Mitarbeiter