Werk

Brüssler Zusatzübereinkommen (1963 Januar 31)

Abkommen vom 31.01.1963; ergänzt das Pariser Übereinkommen durch die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel zur Erhöhung der Entschädigungssummen über den Betrag hinaus, den der haftpflichtige Inhaber nach dem Pariser Übereinkommen erbringen muss

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Oberbegriff instantiell (2)

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