Werk
Brüssler Zusatzübereinkommen (1963 Januar 31)
Abkommen vom 31.01.1963; ergänzt das Pariser Übereinkommen durch die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel zur Erhöhung der Entschädigungssummen über den Betrag hinaus, den der haftpflichtige Inhaber nach dem Pariser Übereinkommen erbringen muss