Werk
European Convention on Mutual Assistance in Criminal Matters (1959 April 20)
Abkommen vom 20.04.1959; Sammlung europäischer Verträge (SEV) Nr. 030; für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1977 in Kraft getreten. Mit dem Abkommen verpflichten sich die Parteien, einander gegenseitige Unterstützung bei der Sammlung von Beweisen, Anhörung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten zukommen zu lassen. Es regelt außerdem Details wie zuständige Stellen, die anzuwendende Sprache sowie Ablehnungsgründe.