Ausgeführte Werke 22

Relation „ausgeführt von“ · Quelle: Museen der KSW

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1681 Unstructions Puncta Nach welchen In der Graffschafft Schwartzburgk Sondershäusischer Linie in Städten und uff dem Lande alle und jede Unterthanen/ auch Durchreisende fürnemlich aber die Lohn-Wächter und die Ihnen vorgesetzte Examinatores, Schulthessen oder Heimbürgen sich zurichten und solche eigendlich in obacht zunehmen haben: Anno 1681 ; [Signatum den 39ten Augusti 1681] Text [1684] Demnach der Allmächtige Gott Gnade verliehen/ daß die zwischen dem Hochgebohrnen Graffen und Herren/ Herren Anthon Günther ... Graffen zu Schwartzburg und Honstein, Herren zu Arnstadt/ Sondershausen/ Leutenberg ... und der ... Augusten Dorotheen/ gebohrnen Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg ... geschlossene Ehe ... den 7. Augusti zu Wolffenbüttel ... vollzogen worden ... Text 1684 Wir Anthon Gunther/ der Vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzb. und Honstein [et]c. Herr zu Arnstadt/ Sondershausen ... Fügen allen unsern Vasallen und denen von der Ritterschafft/ wie auch unsern Beambten ... und jeden unsern Unterthanen ... hiermit zu wissen ... daß keiner an bannisirte/ vielweniger inficirte Oerter sich zubegeben ... sich gelüsten lassen solte ... Als haben wir ... befunden/ nicht allein vorerwehntes Mandat ... nebst vormahls publicirter Pest-Ordnung/ zu wiederholen/ und zu erneuren ...: Signatum den 12. Januar 1684 Text 1688 Erneuerte Gräffl. Schwartzburgische Mühl-Ordnung zu Arnstadt 1688 / [Anthon Günther, Graff zu Schwartzburgk und Hohnstein] Text 1693 Wir Anthon Günther/ der Vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzburg und Honstein/ Herr zu Arnstadt/ Sondershausen ... Fügen hiermit Männiglichen zuwissen/ welcher massen nicht ohne Unser sonderbares Mißfallen wir diß daher vielfältig Klagen haben vernehmen müssen/ daß die Jugend über die masse von der Zucht und Erbarkeit ausschlagen und fast ins Gemein zum Stehlen / einbrechen in Gärten und Weinberge ... sich gewöhnen will/ gleich ob es schier keine Sünde/ sondern ein gering Ding sey ... Befehlen demnach sowohl dem hiesigem und Plauischen Stadt-Rathe/ als auch ins gemein allen andern unsern Befehlichshabern/ über dieser Unser Ordnung steiff und fest zuhalten ... Wollen auch/ daß sowohl die Praeceptores in jenen Schulen/ als auch die Eltern zu Hause/ der Abscheuligkeit dieser nach und nach von kleinern biß zum grössern Diebstahl anwachsende Unarth ihrer Jugend vorstellen/ und gleichfalß mit Ernst denenselben steuren helffen ... So geschehen Arnstadt den 28. Septembr. Anno 1693 Text 1693 Wir Anthon Günther/ der Vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzburgk und Hohnstein/ Herr zu Arnstadt/ Sondershausen ... Fügen Jedermänniglichen hierdurch zuwissen/ Daß/ obwohln Unsere ... Vorfahren ... unter andern Nothwendigkeiten/ auch des Getreydig-kauffs halber gewisse Verordnung ergehen/ und deßhalber einige Puncta in die Statuten hiesiger Stadt auff beschehenes unterthänigstes ansuchen einrücken ... lassen; Daß aber solche ... wenig in acht genommen worden/ bezeugen die Zeiten ... Befehlen demnach unsern Stadt-Rath allhier ... über dieser unserer Ordnung alles denen obbenanten Statuten gemäß/ steiff- und feste zuhalten/ auch so wohl inn-als ausserhalb der Wochenmarckte/ durch die Ihrigen ... Auffsicht zugeben/ und öffters die Straffen auch vor dem Thoren visitiren zulassen ... So geschehen Arnstadt/ den 2. Octobr. Anno 1693 Text 1695 Wir Anthon Günther/ der Vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herr zu Arnstadt/ Sondershausen ... Fügen hierdurch männiglichen zu wissen/ nachdem das Laster der Unzucht und Hurerey über die Masse/ ungeachtet der bißher geschärfften Straffe dennoch gewachsen ... daß dergleichen ... mehr und mehr gesteuret und gewehret werde: Als ordnen setzen und befehlen wir hierdurch ... daß bey allen in dergleichen vorkommenden Schwängerungs- und Unzucht-Fällen ... so die sonst dißfalls gewöhnliche Straffe nicht erlegen können/ an öffentlichen Pranger gestellet/ und auf ein Jahr mit der Landes-Räumung bestraffet werden sollen ... ; Signatum in unser Residentz Arnstadt den 29. Januarii 1695 Text 1696 Wir Anthon Günther der Vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herr zu Arnstadt/ Sondershausen ... Fugen denen von Adel/ unsern Beambten/ Räthen in denen Städten/ wie auch denen Gerichtshaltern in der Ober- und Unter-Herrschafft Arnstädtischen Theils/ und ins gemein allen und jeden unsern Unterthanen hiermit zuwißen; Demnach biß anhero zuunterschiedlichen mahlen geschehen/ daß einige Inwohner ... sich unangemeldet und sonder Obrigkeitl. Erlaubnis in Krieg geloffen/ und die dißfalls so vielmahl emanirte und in unserer Graffschafft publicirte Patenta und Ausschreiben weniger als nichts geachtet ... Wollen demnach ... auch unsere eigene dißfalß ausgelassene Patenta, hiermit von Wort zu Wort wieder holet wissen mit dem ernstlichen ... Befehl/ daß Eingangs unsere berührte von Adel ... darob strecklich halten und hinkünfftig nicht nur nur auff die Verbrechere ein wachsam[m]es Auge halten ... sondern auch diejenigen so ... ohne Erlaubniß in den Krieg gangen/ erkundigen ... sollen ...: Gegeben Arnstadt den 15. Aug. 1696 Text 1698 Demnach auf des Hochgebohrnen Graffen und Herrns/ Herrn Anthon Günthers/ der vier Graffen des Reichs/ Graffens zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrns zu Arnstadt/ Sondershausen ... sonderbahrer und ernster Befehl hiebevor schon durch öffentliche Patente jedermanniglichen kund gemachet worden, daß das umlauffende Volck die Ziegeiner genannt ... auch in dieser Graffschafft Schwartzburg/ durchaus nicht gelitten ... werden sollen ... Als soll dieses anderweitige Patent in allen Oerthern nicht nur vor denen Gemeinden verlesen/ sondern auch öffentlich angeschlagen werden/ zuforderst soll jeder Schultz befehliget seyn/ ihre Ankunfft eiligst anher zu berichten/ sonderlich wenn sie nicht stracks von Stunde an aus der Graffschafft weichen wollen ...: Signatum den 5ten Augusti 1698. ... Text 1698 Wir Anthon Günther/ der Vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herr zu Arnstadt/ Sondershausen ... Uhrkunden hierdurch: Demnach wegen besorglicher Tewrung bey dem bißhero ansteigenden Frucht-Preisse/ die hohe Nothdurfft erfordert/ nicht nur vor das Armuth/ sondern auch ins Gemein vor alle Unththanen zu behuff ihres ... Außkommens gebührende Sorge zutragen/ und zeitige Anstalt zumachen/ daß so viel möglich der Fruchtkauff in mittelmässigen Preiß erhalten werde ... Gleich wie nun diese Unsere Ordnung ... umümbgänglich ... So geschehen Arnstadt den 10. Novembr. Anno 1698 Text 1699 Demnach auf des Hochgebohrnen Graffen und Herrns/ Herrn Anthon Günthers/ der Vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrns zu Arnstadt/ Sondershausen ... sonderbahren Befehl hiebevor schon durch ein öffentlich Patent kund gemacht worden/ daß eine gewisse Ordnung wegen Aus- und Eintreibung des Schaaf-Viehes gehalten werden solle/ und aber zeithero man vernehmen müssen/ daß dergleichen wenig nachgelebet worden ... Als begehren und ordnen ... Ihro Hochgräffl. Gnaden hierdurch anderweit gnädigst/ daß längstens das Schaafvieh morgens um 7. Uhr aus-des abends aber und zwar in Monat Junio und Julio um 7. in Monat Augusto und September 6. Uhr ... eingetrieben werden solle ... Signatum den 10. Jun. 1699. ... Text 20. Junii 1702 Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Ernst, Herzog zu Sachsen/ Jülich Cleve und Berg ... Vor Uns und den Durchlauchtigen Fürsten/ Unsern freundlich geliebten Bruder/ Herrn Johann Ernsten/ Herzogn zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg ... [et]c. Fügen allen und ieden unsern in denen Gräflichen Schwartzburgischen beeden Aemtern Arnstadt und Käfernburg angesessenen Unterthanen ... hiermit zuwissen; Demnach verlauten wollen, was ... Herr Anthon Günther, Graf zu Schwarzburg, [et]c., die Verordnung gethan/ daß die ... von demselben wiewohl zur Ungebühr ausgeschriebene Kriegs- und Werbe-Steur/ und zwar unter dem prætext anderer Ihme zukom[m]enden ... Intraden/ von obgedachten Unsern Unterthanen in denen angezeigten beeden Aemtern eingetrieben/ und ... ufm verweigerungsFall ... mit der Execution beleget werden solten ... und unserm Fürstlichen Samthauses Weimar ... Befugnis ... entgegen lauffen; Als begehren Wir ... es wolle keiner ... das Geringste an der ... angeforderten ... Kriegs- und Werbe-Steur ... abstatten und liefern ... Zu Uhrkund haben Wir dieses in Druck gefertigte Patent eigenhändig unterschrieben/ und mit Unserm Fürstlichen Cancelley-Secret bedrucken/ auch an ieden Orth ein Exemplar davon zu männigliches Wissenschafft anschlagen lassen.: So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg am 20. Junii 1702 Computermedien [1703] DEmnach der Hochgebohrne Graff und Herr, Herr Anthon Günther, der vier Graffen des Reichs, Graff zu Schwartzburg und Honstein, Herrn zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg ... mit sonderbahren ungnädigen Mißfallen wahrgenommen, welcher Gestalt zeithero von verschiedenen, so sich des ... schriftstellens vor dero Regierung ... gebrauchet die Subscription Jhrer Tauff- und Zunahmen unterlassen worden ... Alß wirdan ... hiermit anbefohlen, daß hinführo alle Practici und Schrifftsteller ihre Schrifften ... selbsten mit Tauff- und Zunahmen ... unterzeichnen ...Uhrkundlich ist dieses Edict unter gewöhnlicher Unterschrifft und Vordruckung des Cantzley Secrets zu Jedermanns Wißen also außgefertiget.: Signatum den 15ten Decembris, 1703. ... Computermedien [1707] WJr Anthon Günther, der Vier Graffen deß Reichs, Graff zu Schwartzburg und Honstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen ... Fügen hiermit zuwissen: Daß gleichwie in allen wohleingerichteten Republiquen auch Städten und Dorffschafften unserer Nachtbarschafft, sehr heilsamlich und löblich versehen, daß, damit die gemeinen Flüsse und Wasserleitungen reinlich und sauber erhalten werden, niemanden bey ... Geld- oder Leibes-Straffe, etwas unsauberes darein schütten, tragen oder kehren dörffen. ... Wie nun diese Verordnung zu deß gemeinen besten abziehlet, so versehen wir uns dessen unverbrüchlicher Haltung gewiß, haben auch gegenwaertiges Patent unter unsern Cancelley-Siegel wissentlich ausgefertiget.: [So geschehen Arnstadt den 17. Febr. Anno 1707.] Computermedien [1709] Die unterthänigste Freuden-Pflicht wurde dem durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Anthon Günther, Fürsten zu Schwartzburg, der vier Graffen des Reichs ... Als derselbe die von Käyserl. Majestät ihm längst allergnädigst zugedachte Reichs-Fürstliche Dignitæt am 26. Maji dieses 1709ten Jahres würklich übernam: [Gratulation zur Verleihung des Reichsfürstenstandes von Anton Günter, Fürst von Schwarzburg-Hohenstein, am 26. Mai 1709] / abgestattet von Christian Rudorffen, Fürstl. Schwartzburg. Rath und Ambtmanne alhier Computermedien [1712] VOn Gottes Gnaden, Wir Anthon Günther Fürst zu Schwartzburg, der Vier Graffen des Reichs, Graff zu Honstein ... Fügen hierdurch zuwissen. Demnach Wir höchst mißfällig vernehmen, welcher gestalt denen Verschiedentlich ergangenen Rescriptis ... zu wieder, so wohl hiesiger Schuhlen Alumni. alß auch einige von der gemeinen Bürgerschafft, besonders die alhier in arbeith stehende handwercksPursche, sich des Degen tragens angemaßet ... hirdurch allen ernsts anbefohlen, alsofort nach Publication dieses Unsers Edicts ... : [Signatum den 13. January Ao. 1712.] / [Anthon Günther, H. Z. S.] Computermedien [1712] VOn Gottes Gnaden, Wir Anthon Günther Fürst zu Schwartzburg, der Vier Graffen des Reichs, Graff zu Honstein ... Fügen hierdurch zuwissen. Demnach Wir zu sonderbaren Mißfallen vernehmen, welchergestalt denen hiebevor verschiedentlich ergangenen Verordnungen zu wieder die Fränckische Scheidemüntze an Bazen, halben Bazen, einfachen und Doppel-Groschen in Unsere Lande durch gewinnsüchtige Leuthe ein, hingegen die guten groben Sorten außgeführet werden ... Als befehlen Wir allen und ieden ... Unterthanen ... sich sothaner Fränckischen leichthaltigen Sorten gäntzlich zu entschlagen ... Daran geschiehet Unsere Meynung.: Signatum Arnstadt den 28ten May 1712. / Anthon Günther Fürst zu Schwartzburg. Computermedien [1714] NAchdem von einigen verruchten, GOttes-und ehr-vergessenen Buben verwichenen Montags, den 12. dieses an die neue Kirchen eine infame Scartecke angeschlagen, und darin[n]en hiesiger guten Stadt gedrohet worden, daß woferne man denen Nadler-Schneider- und Schuster-Handwercks-Gesellen, denen Hoch-Fürstlichen Verordnungen zu folge die Degen abnehmen lassen wuerde ... Daran geschiehet Hochgedacht Jhro Hoch-Fürstl. Durchl. Meinung.: [Signatum den 15. Martii 1714. Fürstl. Schwarzburgische Regierung zu Arnstadt.] Computermedien [1715] VOn Gottes Gnaden Wir Anthon Günther, Fürst zu Schwartzburg, der Vier Grafen des Reichs, Graf zu Honstein ... Nachdeme Wir zu sondern ungnädigen Mißfallen vernehmen müssen, was gestalt Unsern im Jahr 1708. 1712. und 1714. dere Fränckischen und Rheinischen Scheide-Müntzen halber ergangenen Verordnungen in Unserer Landes-Portion biß anhero schlecht nachgelebet, sondern an statt daß sie im Gewerbe ferner nicht geführet ...Alß befehlen Wir allen ... Unsern Unterthanen, hierdurch ernstlich ... aller obgemedter Fränckischen, Beyerischen, und Rheinischen Scheidemüntzen ... sich gäntzlich und endlich zu entschlagen ... Daran beschiehet Unser ernster Wille und Meynung. Arnstadt, den 10. Octobr. 1715. Anthon Günther, F. zu Schw. Computermedien [1715] VOn Gottes Gnaden, Wir Anthon Günther, Fürst zu Schwartzburg, der Vier Graffen des Reichs, Graff zu Honstein ... DA Wir Uns wohl gäntzlich versehen, es würde über hiebevorige des ungebührlichen Schießens und Platzens halberergangene ernstliche Verbothe gehalten, und dergleichen unziemliches Beginnen eingestellet worden seyn; So vernehmen Wir doch zusondern ungnädigen Mißfallen, wie bißanhero deme zu wider verschiedentlich, und zwar auch unter dem Vorwand, als ob ein oder anderer sich im Schießen üben wolte, gehandelt worden ... Als begehren und befehlen Wir hiermit männiglich, des Schießens und Platzens in und umb der Stadt ... gäntzlich zu enthalthen ...: [Uhrkundlich unter Unsern für gedruckten Secret ausgefertiget, und gegeben den 16. Septembris 1715.] Computermedien [1716] Ew. Christlichen Liebe ist hiermit zu vermelden/ was maßen/ der Allein weise Gott nach seinen unerforschlichen Rath und Willen/ den ... Herrn Anthon Günthern/ Fürsten zu Schwartzburg ... Grafen zu Honstein/ Herrn zu Arnstadt/ Sondershausen ... jüngsten Sontags den 20. ... durch den zeitlichen Todt aus diesen zergänglichen Leben abgefordert/ und Dero theuren Seelen nach zu sich in die ewige Glori versetzet habe ... Computermedien [1716] Von Gottes Gnaden, Wir Anthon Günther, Fürst zu Schwartzburg, der Vier Graffen des Reichs, Graff zu Honstein ... Fügen hierdurch Jedermänniglich zuwissen; Demnach Wir nach eingekommener Nachricht, ob solten unter dem Rindvieh hin und wieder gefährliche Seuchen sich herfür thun, der Nothdurfft befunden, in Unsern Landen dafür zusorgen, damit durch gute Vorsichtigkeit die bevorstehende Gefahr abgewendet werden möge, Als haben Wir zu solchem Behuff nachfolgendes zu verordnen, diensam erachtet: 1. Soll zuförderst aler Orthen mögliche Obsicht gehalten werden ... : [Urkundlich Unsers beygedruckten Fürstlichen Secrets. Datum, in Unser Residenz Arnstadt, den 24. Novembr. 1716.] Computermedien
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